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Richtlinie für eine "Gute Arbeitspraxis"

on Sonntag, 01 Januar 2006.

Richtlinie für eine "Gute Arbeitspraxis" im Bereich Tattoo, Permanent-Make-up, Piercing und verwandte Praktiken

 Auf den 1. Januar 2006 traten gesetzliche Bestimmungen mit Anforderungen an Materialien, die für das Tätowieren, das Piercen und das Aufbringen von Permanent-Make-up in Kraft . Diese Bestimmungen sind in der Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer und Scherzartikel" ("Hautkontakt-Verordnung") enthalten.

Mangels Rechtsgrundlage in der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände konnten nicht alle Aspekte wie z.B. Ausrüstung der Studios in der oben erwähnten Verordnung geregelt werden. In einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Fachpersonen aus den betroffenen Bereichen und mit Unterstützung des BAG wurden diese Richtlinien erarbeitet. Das BAG hat diese Richtlinie in Anwendung von Artikel 9 der "Hautkontakt-Verordnung" begutachtet und zur Anwendung empfohlen.

pdf Richtlinie für eine "Gute Arbeitspraxis" 60.32 Kb

Quelle:http://www.bag.admin.ch

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